Satzung

Name und Sitz

§ 1

Der Verein trägt den Namen „St. Antonius – Schützen in der Liebfrauenbruderschaft 1390 – 1920 Hönnepel e.V.“.

Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve eingetragen und hat seinen Sitz in Hönnepel.

Wesen und Zweck

§ 2

Die St. Antonius – Schützen in der Liebfrauenbruderschaft 1390 – 1920 Hönnepel e.V. ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennen.

Der Verein gehört dem Diözesanverband vom hl. Sebastianus im Bistum Münster an.

Getreu dem Wahlspruch  „ Für Glaube, Sitte und Heimat“ – verpflichten sich die Mitglieder der St. Antonius – Schützen in der Liebfrauenbruderschaft zu:

  • Bekenntnis zum christlichen Glauben
  • Eintreten für christliche Sitte und Kultur
  • Liebe zur Heimat und zum Vaterland

§ 3

Die „ St. Antonius – Schützen in der Liebfrauenbruderschaft „ verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ und der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • aktive religiöse Lebensführung
  • Werke der christlichen Nächstenliebe
  • Bildung und Erhaltung eines gesunden Volkstums auf der Grundlage christlicher Sitte
  • Förderung der Jugend durch den Schießsport und die musikalische Ausbildung im Tambourcorps
  • Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des Schützenwesens eigentümlichen Schießsports und des Fahnenschwenkens.

§ 4

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

§ 7 – Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die sich auf  das Programm der §§ 2 und 3 der Satzung verpflichtet.

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch mündlichen oder schriftlichen Beitrittsantrag. Bei mündlicher Antragstellung ist nach Aufnahme in den Verein eine schriftliche Erklärung zur Satzung abzugeben. Über die Aufnahme befindet der Vorstand im Einvernehmen mit den jeweiligen Gruppenleitern. Die Entscheidung kann nur aus zwingenden, aus der Satzung resultierenden Gründen in der nächsten Mitgliederversammlung rückgängig gemacht werden.

Aus der Kirche ausgetretene Personen können nur durch Beschluss der Versammlung aufgenommen werden.

Die aufgenommenen Mitglieder erkennen die Satzung an.

§ 8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich an den Veranstaltungen zu beteiligen.

Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist in den Versammlungen stimmberechtigt.

Jedes Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet hat, ist nach einjähriger Mitgliedschaft zum Königsschuss berechtigt; über Ausnahmen, die gegen keine gesetzlichen Vorschriften verstoßen dürfen, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Mitglieder ab 16 Jahren können an allgemeinen Preisschießen, an Preisschießen anlässlich des Königsschießens und an den Ordensschießen teilnehmen.

Jungschützen:

  1. Jugendliche vom 12. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundsatz der „St. Sebastianus-Schützenjugend“ im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu ordnen sind.
    Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen. Jungschützen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zahlen die Hälfte des Beitrages und sind nicht stimmberechtigt. Sie nehmen lediglich beratend an der Mitgliederversammlung  teil.
  2. Die Jungschützen geben sich eine Vereinsjugendordnung und bilden einen Vereinsjugendausschuss. Die Vereinsjugendordnung ist Bestandteil der Satzung der St. Antonius Schützenbruderschaft. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
  3. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der  der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

§ 9 – Ende der Mitgliedschaft

Aus der Schützenbruderschaft scheiden unter Verlust aller Anrechte aus:

  • Mitglieder, die sich freiwillig und schriftlich beim Vorstand abmelden mit dem Tage der Abmeldung;
  • Mitglieder, die die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, oder keinen achtbaren Lebenswandel führen.
  • Mitglieder, welche die Satzungsbestimmungen gröblich verletzen und sich nicht mehr am Vereinsleben beteiligen oder die Beitragszahlung verweigern.
  • Im Falle des Ausschlusses hat der Vorstand dem auszuschließenden Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tage des Ausschlusses.

Organe

§ 10

Die Organe der „St. Antonius – Schützen in der Liebfrauenbruderschaft“ sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand 

§ 11 – Mitgliederversammlung

Die Mitglieder gem. § 7 Abs. 1 sind zur Mitgliederversammlung 1 Woche vorher schriftlich und durch Aushang im Bekanntmachungskasten durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Für die Beschlussfähigkeit reicht der Aushang im Bekanntmachungskasten.

Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden in der Regel vierteljährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf durch den Brudermeister einberufen werden.

Außerdem ist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 25 % der Mitglieder dies beantragen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen oder auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder schriftlich durch Stimmzettel. Zur Annahme von Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Brudermeisters.

Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. geschäftsführendem Vorstand
    • Brudermeister
    • Stellvertretender Brudermeister
    • Schriftführer
    • Kassierer
    • Beisitzer
  2. engerem Vorstand
    • Schießmeister
    • Jungschützenmeister
    • Fahnenschwenkermeister
    • Vertreter des Tambourcorps
    • Hauptmann
    • Adjudant
    • 1. Fahnenoffizier
  3. erweitertem Vorstand
    • 2. Fahnenoffizier
    • 3. Fahnenoffizier
    • stellvertretender Schießmeister
    • stellvertretender Jungschützenmeister
    • Zeugwart

Kraft ihres Amtes gehören der Pfarrer als geistlicher Präses und der jeweils amtierende König dem Vorstand an. Eine Erweiterung des Vorstandes ist möglich.

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt, wobei alle 2 Jahre die Hälfte des Vorstandes neu zu wählen ist. Wiederwahl ist gestattet.

§ 13

Der geschäftsführende Vorstand  (§ 12 Nr. 1) bildet den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als gesetzlicher Vertreter.

§ 14 – Aufgaben des Vorstandes

Der Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er leitet und beaufsichtigt die Sitzungen und Geschäfte des Vorstandes und führt in den Mitgliederversammlungen den Vorsitz.

Der stellvertretende Brudermeister unterstützt ihn dabei und vertritt ihn im Verhinderungsfalle.

Der Schriftführer hat alle schriftlichen Angelegenheiten innerhalb der Bruderschaft zu erledigen und die Protokolle der Mitgliederversammlungen zu führen.

Der Kassierer hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und die Verwahrung der Kasse zu gewährleisten.

Die übrigen Funktionen und Aufgaben werden von den Mitgliedern des engeren und erweiterten Vorstandes wahrgenommen.

Der Vorstand, der kollegialisch berät, fasst seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Brudermeister.

Jede Abteilung ist für ihr Inventar verantwortlich; sie haben dem Zeugwart auf Verlangen Nachweis über Verbrauch und Inventarbestand zu erbringen. Der Zeugwart hat das vorhandene Inventar listenmäßig zu erfassen und im Bedarfsfall bei Neuanschaffungen den Vorstand zu unterrichten, damit über die Neuanschaffungen ein Versammlungsbeschluss herbeigeführt werden kann. Er ist für das gesamte Inventar verantwortlich und hat über die Vollzähligkeit zu wachen. Er muss über den  Verbleib der Gegenstände informiert sein.

Veranstaltungen

§ 15 –  Festveranstaltungen

Die Bruderschaft feiert alljährlich nach alter Tradition das Schützenfest, was den Höhepunkt eines jeden Geschäftsjahres bildet. 

§ 16 – Kirchliche Veranstaltungen

Kirchliche Feste der Schützenbruderschaft sind das Fronleichnams- und das Patronatsfest ( St. Sebastianus 20.01. und St. Antonius 17.01.).

Die Bruderschaft wirkt ferner bei feierlichen, kirchlichen Anlässen und Veranstaltungen mit.

Die Bruderschaft lässt alljährlich zum Patronatsfest für die lebenden Mitglieder der Schützenbruderschaft und zum Schützenfest für die Verstorbenen und Gefallenen eine Messe lesen. 

§ 17 – Schützenbrauchtum / Sportliches

Die Bruderschaft pflegt den seit Jahrhunderten von den historischen Bruderschaften geübten Schießsport sowie das sportliche Fahnenschwenken. Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen, insbesondere für die Jungschützen durch die Teilnahme an überörtlichen Schießwettkämpfen.

Anlässlich des Vogelschießens oder der Kirmes soll alljährlich eine Kinderbelustigung stattfinden. Der Vorstand kann die Vorbereitung und Durchführung geeigneten Schützenbrüdern oder geeigneten Nichtmitgliedern übertragen. Art, Umfang und Zeitpunkt der Kinderbelustigung werden ausschließlich durch den Vorstand im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für die Kinderbelustigung bestimmt. Vorsitzender dieses Ausschusses kann nur ein Mitglied der Bruderschaft sein.

§ 18 – Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, die Kunstwert haben, sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. 

§ 19 – Soziale Fürsorge

Die Schützenbruderschaft hat ihre Mitglieder durch eine Haftpflicht- und Unfallversicherung bei Veranstaltungen zu schützen. Kein Mitglied darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen oder abgewiesen werden, weil es arm oder bedürftig ist. Armen oder in Not geratenen Mitgliedern kann durch Mitgliederversammlungsbeschluss Hilfe zugesprochen werden.

§ 20 – Beiträge

Die Mitglieder haben einen Monatsbeitrag zu zahlen.

Alle Mitglieder ab 16 Jahren haben zusätzlich ein Königsschussgeld zu zahlen.

Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge wird durch Mitgliederversammlungsbeschluss festgelegt.

Minderbemittelten oder bedürftigen Personen kann der Beitrag nach Entscheidung des Vorstandes ermäßigt oder erlassen werden.

§ 21 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der „St. Antonius – Schützen in der Liebfrauenbruderschaft“ beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. 

§ 22 – Tambourcorps

Das Tambourcorps ist Bestandteil der Schützenbruderschaft. Das Tambourcorps gibt sich in seinem Bereich seine eigenen Richtlinien im Rahmen der Satzung der Schützenbruderschaft. Die Bruderschaft gewährt dem Tambourcorps einen jährlichen Zuschuss zur Deckung der laufenden Kosten. Die Höhe des Zuschusses wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das Tambourcorps verwaltet die ihm zustehenden und erwirtschafteten Mittel selbst. Es hat einmal jährlich dem geschäftsführenden Vorstand Rechnung zu legen und auf Verlangen Einsicht in die Bücher zu gewähren. Musikalischer Leiter ist der Tambourmajor.

§ 23 – Auflösung / Ruhen der Bruderschaft

Die Schützenbruderschaft kann nur auf Anordnung des Bischofs von Münster aufgelöst werden.

Die Schützenbruderschaft ruht, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt.

Bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die „St. Regenfledis“ – Pfarrkirche zu Hönnepel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 – Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch Mitgliederversammlungsbeschluss erfolgen. Vorschläge hierfür sind dem Vorstand vorher einzureichen. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten  Mitglieder.

§ 25 – Ausführungsbestimmungen

Zu dieser Satzung gehören Ausführungsbestimmungen, die die Mitgliederversammlung von Fall zu Fall beschließt und die im Protokollbuch eingetragen werden (z.B. Ehrendiplome, Ehrungen aller Art, usw.).

Die Bruderschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch einfachen Mehrheitsbeschluss erlassen und geändert werden kann.

§ 26 – Inkrafttreten

Diese Satzung in der überarbeiteten Form, die an die am 11. April 1987 und am 04. Januar 1992 geänderte Fassung vom 29. Juni 1963 tritt, wurde von der Mitgliederversammlung am _________________1999  beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Hönnepel, den _____________________1999