§ 1 Einberufung der Versammlungen
Der Vorstand beruft die Versammlung gem. § 11 der Satzung in der Regel zu Beginn eines jeden Vierteljahres ein, soweit es die Geschäftslage erfordert.
Für die Beschlussfähigkeit reicht der Aushang im Bekantmachungskasten.
Zu empfehlen ist eine schriftliche Einladung an alle Vereinsmitglieder.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. (Bote oder einfacher Postbrief)
Außerordentliche Versammlungen kann der Brudermeister mit dem geschäftsführenden Vorstand einberufen.
Die Einladungsfrist darf eine Woche nicht unterschreiten.
Die jeweilige Tagesordnung wird vom Brudermeister mit dem Vorstand festgesetzt.
Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte bestimmt der Vorstand.- Einfacher Mehrheitsbeschluss in der Vorstandssitzung.
Einberufung der Vorstandsitzung
Der Brudermeister lädt ein:
a) geschäftsführenden Vorstand
b) erweiterten Vorstand
c) Nichtmitglieder
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Kurzprotokoll zu führen.
Der Brudermeister kann nach seinem Befinden der Versammlung das Protokoll ganz oder teilweise mitteilen.
§ 2 Vorsitz
Der Brudermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Im Falle seine Verhinderung übernimmt sein Vertreter den Vorsitz. Bei dessen Verhinderung der Schriftführer ansonsten ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied des Vorstandes
§ 3 Beschlussfähigkeit
Die Versammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse, die auf Grund der Satzung nur mit der darin vorgeschriebenen Mehrheit getroffen werden können.
§ 4 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
Die Versammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen:
a) die Reihenfolge der Tagesordnung zu ändern
b) Tagesordnungspunkte abzusetzen oder hinzuzufügen.
( Neu aufgenommene Tagungspunkte können nur auf der nächsten Versammlung zur Abstimmung gebracht werden )
c) Davon ausgenommen sind Wahlen oder Satzungsänderungen.
§ 5 Redeordnung
Der Brudermeister ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des entsprechenden Punktes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung . Ein Mitglied der Versammlung, dar das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand zu melden. Melden sich mehrere Mitglieder gleichzeitig, so bestimmt der Brudermeister oder der Versammlungsleiter die Reihenfolge der Wortmeldungen. Der Brudermeister kann jedoch das Wort im Interesse sachgemäßer Erledigung in anderer Reihenfolge erteilen. Redner, die vom Thema abschweifen, kann der Brudermeister zur Sache rufen oder ihm das Wort entziehen.
Redner, die ohne Worterteilung das Wort ergreifen, kann der Brudermeister zur Ordnung rufen.
§ 6 Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Mitglied der Bruderschaft gestellt werden.
Hierzu gehören insbesondere folgende Anträge:
a) Schluss der Aussprache,
b) Schluss der Rednerliste,
c) auf Vertagung,
d) auf namentliche oder geheime Abstimmung,
e) auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung.
Über Anträge zur Geschäftsordnung hat die Versammlung sofort zu beschließen. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, bestimmt der Brudermeister die Reihenfolge der Abstimmung.
§ 7 Abstimmung
Nach Schluss der Aussprache, die wenn sachlich unqualifiziert, vom Brudermeister unterbrochen werden kann, stellt der Brudermeister die zum jeweiligen Tagesordnungspunkt gestellten Anträge zur Abstimmung.
Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen .
Auf Antrag von mindestens einem der anwesenden Mitglieder, wird geheim abgestimmt. Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln
Es werden zwei Stimmzähler gewählt.
§ 8 Wahlen
Wahlen werden im Regelfall durch offene Abstimmung – durch Handzeichen- vollzogen. Auf Antrag von Mitgliedern erfolgt die Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln
Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
§ 9 Verfügungsgewalt
über Mittel der Bruderschaft Der Brudermeister kann nur in Absprache mit den geschäftsführenden Vorstand über die Mittel des Haushaltstitel frei verfügen.
§ 10 Haushaltsplan
Die Bruderschaft stellt jährlich einen Haushaltsplan auf, in dem die Mittel der einzelnen Gruppen, Schießgruppe, Fahnenschwenker, Tambourcorps, getrennt nach Einnahmen und Ausgaben aufgeführt werden.
Der Vorsitzende ist berechtigt jährlich über € 150,00 frei zu verfügen.
Anschaffungen, Investitionen im Wert über € 150,00, z.B. Gewehre, müssen bis zum 30.11. beim Vorstand beantragt, und werden über den Haushaltsplan genehmigt.
Eine weitere sachliche Aufteilung trifft der geschäftsführende Vorstand.
Über größere Anschaffungen für das Tambourcorps, soweit sie nicht aus Mitteln des Haushalts – Bruderschaft getätigt werden, werden vom TC in Absprache mit dem Brudermeister getätigt.
Der Vorsitzende kann in Absprache mit dem TC weitere Mitglieder zur Beratung hinzuziehen.
Es wird eine Inventarliste durch den Zeugwart geführt, mit Kaufpreis, Anschaffungsdatum und Lagerort.
Die jeweiligen Untergruppen führen eine eigene Inventarliste, die dem Zeugwart zur Verfügung gestellt wird.
§ 11 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
a. Brudermeister
b. Stellv. Brudermeister
c. Schriftführer
d. Kassierer
e. Zeugwart
Die Aufgaben der oben genannten Vorstandsmitglieder werden in der
Satzung §14 beschrieben.
f Beisitzer:
Der Beisitzer hat keinen festen Aufgabenbereich, er ist stimmberechtigtes Mitglied im geschäftsführenden Vorstand.
g. Hauptmann:
er ist zuständig für die Zugführung und Zugordnung.
h. Schießmeister:
Er ist vollverantwortlich für den Schießbetrieb, für die Sicherheit, Wartung und Pflege der Gewehre, Munition und Schießstände.
i. Fahnenoffizier:
Er hat die Aufgabe, die Bruderschaft bei kirchlichen und sonstigen Festivitäten mit der Vereinsfahne zu repräsentieren und ist verantwortlich für die Aufbewahrung und Pflege der Vereinsfahnen.
j. Adjudant:
Er ist Representant der Bruderschaft und ständiger Begleiter des Königs.
k. Pressewart:
Zuständig für die Veröffentlichung von Vereinsaktivitäten in der Presse.
§ 12 Uniformen – Schützentracht
Mitglieder des Vorstandes und Ehrenmitglieder tragen Vereinsuniform:
Schützenjacke, Koppel, Schützenkrawatte, Schützenhut mit Feder.
Die erstmalige Anschaffung, außer Schützenhut, trägt der Verein.
Ersatzbeschaffung bei Verlust oder unsachgemäßer Behandlung hat der Schützenbruder zu tragen.
Im übrigen besteht die Schützentracht aus dunkler Anzug, Schützenhut mit Feder und Schützenkrawatte.
Die Damen tragen: weiße Bluse, schwarzer Rock / Hose und Schützenschleife.
Jungschützen tragen dunkle Hose, weißes Hemd, Schützenpullover oder Sweatshirt. Fahnenschwenker mit schwarzer Hose, weißes Hemd, Schützenkrawatte und bei Bedarf Schützenpullover.
§ 13 Verantwortung
Alle in der Bruderschaft bestehenden Untergruppen sind für ihren Fachbereich durch den jeweils bestellten Bereichsleiter selbst voll verantwortlich.
Die gesetzlichen und Satzungsrichtlinien sind einzuhalten.
§ 14 Nachruf
Bei Beerdigungen haben die Schützen in Schützentracht zu erscheinen. Der Vorstand hat soweit dies möglich ist, komplett teilzunehmen. Eine Abordnung mit der Vereinsfahne hat den Trauergottesdienst zu besuchen und an der Beisetzung teil zu nehmen.
Es wird ein Grabschmuck im Wert von ca. € 40,00 an die Angehörigen überreicht.
Ein Nachruf in der öffentlichen Presse erscheint nicht.
§ 15 Feierlichkeiten
Einladungen, die dem geschäftsführenden Vorstand mitgeteilt werden, wird ein Geschenk überreicht durch zwei Schützenmitglieder:
z.B. bei Hochzeiten im Wert von ca. € 40,00; bei Geburtstagen im Wert von ca.€ 15,00, bei runden Geburtstagen ab 60 Jahre im Wert von ca. € 25,00.
Bei kirchlichen Anlässen, an der die Bruderschaft beteiligt ist, haben alle Schützen in Schützentracht zu erscheinen, auf besonderen Wunsch mit Schützenfahne.
Geböllert wird nur bei Beginn des Königsschießens, beim Königsschuss und bei der Kranzniederlegung, unter der Verantwortung eines Böllerschützen.
§ 16 Kostenerstattung
Bei außergewöhnlichen Fahrten mit Privat-PKW, die vom Vorstand für notwendig erachtet werden, kann einer Kostenerstattung gewährt werden und mit € 0,13 / km abgerechnet werden. (Formular)
Munition + Scheiben für den Schießsport, div. Schreibmaterialien, Plaketten, u.s.w. werden nur durch Vorlage einer Quittung abgerechnet.
§ 17 Beitragsstaffelung:
Kinder und Jugendliche von 0 Jahren bis 18 Jahre: 12,00 Euro pro Jahr
Schützenmitglieder von 18 bis 70 Jahren: 40,00 Euro pro Jahr
Schützenmitglieder ab 70 Jahren: 20,00 Euro pro Jahr
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§18 Datenschutzklausel
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am “Schwarzen Brett”. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
(4) Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
(5) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
§ 19 Änderungen oder Ergänzungen zur Geschäftsordnung,
können nur als Tagesordnungspunkt in der folgenden Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt nach Vorstellung in der Mitgliederversammlung am 12 Juli 2003 in Kraft.
gem. Beschluss vom 18.01.2014