Jungschützen Ordnung

Bund der St. Sebastianus Schützenjugend

Ordnung für die Schützenjugend der
St. Antonius Schützenbruderschaft Hönnepel

FESTGESTELLT AM 03. NOVEMBER 2012

1: Allgemeines

  1. Die Gruppe der Schützenjugend er St. Antonius Schützenbruderschaft e.V. (im Folgenden “Schützenjugend” genannt) ist eine organisatorisch selbstständige Gliederung der St. Antonius Schützenbruderschaft e.V. (im Folgenden “Bruderschaft” genannt).
  2. Die Gruppe der Schützenjugend ist Teil der Bruderschaft. Ihr Ziel ist es, an den Idealen der Bruderschaften im Sinne des Leitsatzes „Für Glaube, Sitte und Heimat“ im Rahmen der katholischen Jugendarbeit mitzuarbeiten und diesen für junge, christliche Menschen mit Leben zu erfüllen.
  3. Diese Satzung dient der Festlegung der Organisationsstruktur der Gruppe der Schützenjugend in der Bruderschaft und ergänzt auf diese Weise die Satzung der Bruderschaft. Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmung der Satzung der Bruderschaft entsprechend.
  4. Die Schützenjugend gibt sich eine Konzept, das durch einfachen Mehrheitsbeschluss erlassen und geändert werden kann.

2: Mitgliedschaft

  1. In der Gruppe der Schützenjugend werden alle Mitglieder der Bruderschaft bis zum vollendeten 24. Lebensjahr zusammengefasst und zwar als Schülerschützen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, darüber hinaus als Jungschützen.
  2. Die Mitgliedschaft in der Bruderschaft schließt innerhalb dieser Altersgrenzen die Mitgliedschaft in der Gruppe der Schützenjugend ein. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintritt in die Bruderschaft, sie endet automatisch mit dem Austritt aus der Bruderschaft oder mit der Vollendung des 24. Lebensjahres. Bei letzterem wird die Mitgliedschaft automatisch in der Bruderschaft fortgeführt.

3: Organe der Gruppe der Schützenjugend

Organe der Gruppe der Schützenjugend in der Bruderschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung der Gruppe der Schützenjugend,
  2. der Vorstand der Gruppe der Schützenjugend.

4: Mitgliederversammlung der Gruppe der Schützenjugend

  1. Die Mitgliederversammlung der Gruppe der Schützenjugend besteht aus:
    1. dem Vorstand der Gruppe der Schützenjugend,
    2. den Mitgliedern der Gruppe der Schützenjugend,
    3. dem Brudermeister der Bruderschaft oder seinem Vertreter.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung der Gruppe der Schützenjugend sind:
    1. Wahl des Vorstandes,
    2. Wahl von zwei Kassenprüfern/innen,
    3. Beschlussfassung über Kassenbericht und Haushaltsplan,
    4. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen,
    5. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
    6. Beschlussfassung über Veranstaltungen,
    7. Diskussion und Beschlussfassung über die Schwerpunkte der inhaltlichen Arbeit auf Bruderschaftsebene, insbesondere im gesellschaftlichen, kirchlichen und verbandspolitischem Bereich.
  3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich mit einer Frist von einer Woche (einschließlich des Absendetages) unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes durch den/die Jungschützenmeister/in einzuberufen. Der/die Jungschützenmeister/in kann im Bedarfsfall eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er/Sie hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies unter Darlegung der Gründe und Formulierung etwaiger Anträge beantragen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
  5. Im Falle einer Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des/der Jungschützenmeister/in. Bei Abwesenheit des/der Jungschützenmeister/in entscheidet die Stimme seines/seiner Vertreter/in.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Verantwortlich für die Erstellung des Ergebnisprotokoll ist der Geschäftsführer der Schützenjugend.

5: Der Vorstand der Gruppe der Schützenjugend

  1. Der Vorstand der Gruppe der Schützenjugend setzt sich zusammen aus:
    1. Dem geschäftsführenden Jugendvorstand der sich zusammensetzt aus:
      1. dem/der Jungschützenmeister/in (Vorstandsvorsitzender/e),
      2. dem/der Geschäftsführer/in,
      3. dem/der Brudermeister/in der Bruderschaft;
    2. und dem erweiterten Jugendvorstand der sich zusammensetzt aus:
      1. dem/der stellvertretenden Jungschützenmeister/in,
      2. dem/der Vertreter/in der Schüler- und Jungschützen,
      3. dem/der Vertreter/in der Fahnenschwenkerjugend,
      4. dem/der Vertreter/in der musizierenden Jugend.
  2. Kraft ihres Amtes gehören der Pfarrer als geistlicher Jugendpräses und der/die jeweils amtierende Schüler- und Jugendprinz/essin dem Jugendvorstand an. Eine Erweiterung des Vorstandes ist möglich.
  3. Der/die Jungschützenmeister/in, der/die stellvertretende Jungschützenmeister/in, der/die Geschäfsführer/in werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Die Vertreter der Schüler- und Jungschützen, der Fahnenschwenkerjugend und der musizierenden Jugend werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Übernahme der Geschäfte durch den neu gewählten Vorstand im Amt. Wiederwahl ist möglich, ebenso die Betrauung einer Person mit mehreren Ämtern.
  4. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder/innen der Schützenjugend die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Zu Mitgliedern des Vorstandes können alle Mitglieder der Bruderschaft gewählt werden, auch soweit sie aufgrund ihres Alters nicht mehr der Gruppe der Schützenjugend angehören.
  6. Der Präses der Bruderschaft ist gleichzeitig auch Jungschützenpräses der Gruppe der Schützenjugend.

6: Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes

  1. Die Aufgaben des Vorstandes der Gruppe der Schützenjugend sind:
    1. Leitung der Jugendarbeit und Führung der laufenden Geschäfte,
    2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    3. Erstellung eines Haushaltsplanes,
    4. Erstellung der Tätigkeitsberichte,
    5. Durchführung von Veranstaltungen, Wahrnehmung der Belange der Gruppe der Schützenjugend gegenüber der Bruderschaft und der Pfarrgemeinde (z.B. im Sachausschuß Jugend) sowie im BdSJ.
  2. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt im Rahmen dieser Beschlüsse die Geschäfte der Gruppe der Schützenjugend.
  3. Der Vorstand ist von dem/der Jungschützenmeister/in durch schriftliche oder mündliche Einladung mit der Frist von mindestens einer Woche (einschließlich des Absendetages) unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einzuberufen. Der/die Jungschützenmeister/in hat eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes oder der/die Brudermeister/in der Bruderschaft dies unter Darlegung der Gründe und Formulierung etwaiger Anträge verlangen. Der Vorstand kann Beschlüsse nur in seinen Sitzungen fassen.
  4. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Verantwortlich für die Erstellung des Ergebnisprotokoll ist der Geschäftsführer der Schützenjugend.

7: Mitgliedsbeiträge und Finanzwesen

  1. Die Führung der Kasse der Gruppe der Schützenjugend (Jugendkasse) obliegt dem/der Geschäftsführer/in.
  2. Die Jugendkasse ist Teil des Kassen- und Finanzwesens der Bruderschaft. Demgemäß ist bei der Führung der Jugendkasse auf die Belange der Bruderschaft Rücksicht zu nehmen. Die Jugendkasse ist dem Kassierer der Bruderschaft auf dessen Verlangen, spätestens jedoch im Rahmen der Abschlussarbeiten vor der Jahreshauptversammlung zur Prüfung vorzulegen.
  3. Mittel, die der Verwaltung der Jugendkasse unterliegen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Gruppe der Schützenjugend verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gruppe der Schützenjugend. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gruppe der Schützenjugend fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der/Die Jungschützenmeister/in kann eigenständig über unter §7.3 beschriebene Mittel in Höhe von maximal 50,00€ verfügen. Ausgaben und Rechtshandlungen über diesem Betrag muss die Mitgliederversammlung zustimmen. Hierfür kann der Haushaltsplan mit einfacher Mehrheit auf jeder Mitgliederversammlung angepasst werden.
  5. Die Kassenführung ist jährlich mindestens einmal vor der Mitgliederversammlung der Gruppe der Schützenjugend, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt, von den Kassenprüfer/innen zu prüfen. Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, wobei jedes Jahr ein/e Kassenprüfer/in zu wählen ist. Scheidet ein/e Kassenprüfer/in vorzeitig aus dem Amt, so erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die verbleibende Amtszeit. Zweimalige Wiederwahl der amtierenden Kassenprüfer ist möglich.